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Durchführungsbeschluss - 2021/914 - DE - EUR-Lex

Durchführungsbeschluss - 2021/914 - DE - EUR-Lex EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal. Sie sind hier EUROPA EUR-Lex-Startseite Durchführungsbeschluss - 2021/914 - DE - EUR-Lex Hilfe Drucken Menü EU-Recht Verträge Derzeit gelten…

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Durchführungsbeschluss - 2021/914 - DE - EUR-Lex EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal. Sie sind hier EUROPA EUR-Lex-Startseite Durchführungsbeschluss - 2021/914 - DE - EUR-Lex Hilfe Drucken Menü EU-Recht Verträge Derzeit geltende Verträge Gründungsverträge Beitrittsverträge Weitere Verträge und Protokolle Chronologischer Überblick Rechtsakte Konsolidierte Texte Internationale Abkommen Vorarbeiten EFTA-Dokumente Rechtsetzungsverfahren Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung EU-Institutionen Europäisches Parlament Europäischer Rat Rat der Europäischen Union Europäische Kommission Gerichtshof der Europäischen Union Europäische Zentralbank Europäischer Rechnungshof Europäischer Wirtschafts-und Sozialausschuss Europäischer Ausschuss der Regionen EuroVoc EU-Rechtsprechung Rechtsprechung Sammlung der Rechtsprechung Fundstellennachweis Rechtsprechung Amtsblatt Zugang zum Amtsblatt Amtsblatt, Reihe L — Tagesansicht Amtsblatt, Reihe C — Tagesansicht Amtsblatt durchsuchen Rechtsverbindliche Druckausgaben Sonderausgabe Recht und Rechtsprechung national Nationale Umsetzung Nationale Rechtsprechung JURE-Rechtsprechung Weitere Informationen Aktuelles Jüngste Entwicklungen auf EUR-Lex Statistiken ELI-Register Was ist der ELI? 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Nutzen Sie die Erweiterte Suche Dokument 32021D0914 Hilfe Drucken Text Informationen zum Dokument Internes Verfahren Aktueller Link Permalink Angaben herunterladen In „Meine Artikel“ speichern E-Mail-Benachrichtigung erstellen RSS-Benachrichtigung erstellen Inhalt Inhaltsverzeichnis verbergen Alle konsolidierten Fassungen Konsolidierte Fassungen verbergen 07/06/2021 Rechtsakt ​ Commission Implementing Decision (EU) 2021/914 of 4 June 2021 on standard contractual clauses for the transfer of personal data to third countries pursuant to Regulation (EU) 2016/679 of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) C/2021/3972 ABl. L 199 vom 7.6.2021, S. 31-61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) In Kraft ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/914/oj Alle ausklappen Alle einklappen Sprachen, Formate und Link zum Amtsblatt Sprache BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA HR IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV HTML DE Aufklappmenü ein-/ausschalten BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA HR IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV PDF DE Aufklappmenü ein-/ausschalten BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA HR IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV Amtsblatt DE Aufklappmenü ein-/ausschalten BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA HR IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV Mehrsprachige Anzeige Sprache 1 Deutsch (de) Bulgarisch (bg) Spanisch (es) Tschechisch (cs) Dänisch (da) Deutsch (de) Estnisch (et) Griechisch (el) Englisch (en) Französisch (fr) Irisch (ga) Kroatisch (hr) Italienisch (it) Lettisch (lv) Litauisch (lt) Ungarisch (hu) Maltesisch (mt) Niederländisch (nl) Polnisch (pl) Portugiesisch (pt) Rumänisch (ro) Slowakisch (sk) Slowenisch (sl) Finnisch (fi) Schwedisch (sv) Sprache 2 Bitte auswählen Bulgarisch (bg) Spanisch (es) Tschechisch (cs) Dänisch (da) Deutsch (de) Estnisch (et) Griechisch (el) Englisch (en) Französisch (fr) Irisch (ga) Kroatisch (hr) Italienisch (it) Lettisch (lv) Litauisch (lt) Ungarisch (hu) Maltesisch (mt) Niederländisch (nl) Polnisch (pl) Portugiesisch (pt) Rumänisch (ro) Slowakisch (sk) Slowenisch (sl) Finnisch (fi) Schwedisch (sv) Sprache 3 Bitte auswählen Bulgarisch (bg) Spanisch (es) Tschechisch (cs) Dänisch (da) Deutsch (de) Estnisch (et) Griechisch (el) Englisch (en) Französisch (fr) Irisch (ga) Kroatisch (hr) Italienisch (it) Lettisch (lv) Litauisch (lt) Ungarisch (hu) Maltesisch (mt) Niederländisch (nl) Polnisch (pl) Portugiesisch (pt) Rumänisch (ro) Slowakisch (sk) Slowenisch (sl) Finnisch (fi) Schwedisch (sv) Anzeige Text 7.6.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 199/31 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/914 DER KOMMISSION vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 7 und Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Technologische Entwicklungen erleichtern den grenzüberschreitenden Datenverkehr, der für den Ausbau der internationalen Zusammenarbeit und des internationalen Handels erforderlich ist. Gleichzeitig muss bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer, einschließlich im Falle von Weiterübermittlungen, sichergestellt werden, dass das durch die Verordnung (EU) 2016/679 gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird (2). Die Bestimmungen über Datenübermittlungen in Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 sollen den Fortbestand dieses hohen Schutzniveaus bei der Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland gewährleisten (3). (2) Gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter — wenn kein Angemessenheitsbeschluss der Kommission nach Artikel 45 Absatz 3 vorliegt — personenbezogene Daten an ein Drittland nur übermitteln, sofern er geeignete Garantien vorgesehen hat und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Solche Garantien können in Standarddatenschutzklauseln bestehen, die von der Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c erlassen werden. (3) Die Rolle von Standardvertragsklauseln beschränkt sich auf die Gewährleistung angemessener Datenschutzgarantien für internationale Datenübermittlungen. Daher steht es dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter, der die personenbezogenen Daten an ein Drittland übermittelt („Datenexporteur“), und dem die personenbezogenen Daten annehmenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter („Datenimporteur“) frei, diese Standardvertragsklauseln in einen umfangreicheren Vertrag aufzunehmen und weitere Klauseln oder zusätzliche Garantien hinzuzufügen, sofern diese weder unmittelbar noch mittelbar im Widerspruch zu den Standardvertragsklauseln stehen oder die Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen beschneiden. Die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter werden ermutigt, mittels vertraglicher Verpflichtungen, die die Standardvertragsklauseln ergänzen, zusätzliche Garantien zu bieten (4). Der Rückgriff auf die Standardvertragsklauseln erfolgt unbeschadet der vertraglichen Pflichten des Datenexporteurs und/oder des Datenimporteurs, die Einhaltung der geltenden Vorrechte und Befreiungen zu gewährleisten. (4) Über den Rückgriff auf Standardvertragsklauseln (mit dem Ziel, geeignete Garantien für Datenübermittlungen nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu bieten) hinaus muss der Datenexporteur seinen allgemeinen Pflichten als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 nachkommen. Diese Pflichten schließen die Pflicht des Verantwortlichen ein, die betroffenen Personen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f Verordnung (EU) 2016/679 über die beabsichtigte Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland zu informieren. Im Falle von Datenübermittlungen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/679 muss diese Information einen Verweis auf die angemessenen Garantien und die Möglichkeiten, wie eine Kopie von ihnen eingeholt werden kann, oder wo sie verfügbar sind, umfassen. (5) Die Entscheidung 2001/497/EG der Kommission (5) und der Beschluss 2010/87/EU der Kommission (6) enthalten Standardvertragsklauseln, um die Übermittlung personenbezogener Daten von einem in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu erleichtern, der in einem Drittland niedergelassen ist, das kein angemessenes Schutzniveau bietet. Diese Entscheidung und dieser Beschluss beruhten auf der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7). (6) Gemäß Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 bleiben die Entscheidung 2001/497/EG und der Beschluss 2010/87/EU so lange in Kraft, bis sie erforderlichenfalls mit einem nach Artikel 46 Absatz 2 besagter Verordnung erlassenen Beschluss der Kommission geändert, ersetzt oder aufgehoben werden. Die Standardvertragsklauseln in dieser Entscheidung bzw. in diesem Beschluss mussten im Lichte der neuen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 aktualisiert werden. Darüber hinaus haben sich seit dem Erlass der genannten Entscheidung und des genannten Beschlusses wichtige Entwicklungen in der digitalen Wirtschaft vollzogen, in deren Rahmen neue und komplexere Verarbeitungsvorgänge, an denen häufig mehrere Datenimporteure und Datenexporteure beteiligt sind, lange und komplexe Verarbeitungsketten sowie geänderte Geschäftsbeziehungen allgemein Anwendung finden. Dadurch war eine Modernisierung der Standardvertragsklauseln notwendig, um diese Realitäten besser widerzuspiegeln, indem zusätzliche Verarbeitungs- und Übermittlungsszenarien erfasst werden und ein flexiblerer Ansatz möglich ist, beispielsweise in Bezug auf die Anzahl der Parteien, die dem Vertrag beitreten können. (7) Unbeschadet der Auslegung des Begriffs der internationalen Datenübermittlung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 können die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Standardvertragsklauseln von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter verwendet werden, um geeignete Garantien im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für die Übermittlung personenbezogener Daten an einen in einem Drittland niedergelassenen Auftragsverarbeiter oder Verantwortlichen zu gewährleisten. Die Standardvertragsklauseln dürfen nur insoweit für derartige Datenübermittlungen verwendet werden, als die Verarbeitung durch den Datenimporteur nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fällt. Dies schließt auch die Übermittlung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter ein, soweit die Verarbeitung Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegt, da die Datenübermittlung im Zusammenhang damit steht, betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten oder das Verhalten betr…