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Too Big To Fail

Um Risiken für den Staat, Steuerzahlende und die Volkswirtschaft zu verringern, müssen sich systemrelevante Banken («too big to fail») besser absichern. Der Bundesrat hat deshalb am 6. Juni 2025 Eckwerte für entsprechende Gesetzes- und Verordnungsänderungen festgelegt. Am 22. April 2026 hat er die Botschaft zur Revision des Bankengesetzes verabschiedet und die Eigenmittelverordnung angepasst. Am 12. August 2026 hat er die Vernehmlassung zur Änderung des Bankengesetzes und zur Änderung der Liquiditätsverordnung eröffnet.

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Too Big To FailZum Hauptinhalt springenAlle Schweizer BundesbehördenSprach Dropdown Deutsch ausgewähltDEFRITENRM Eidgenössisches Finanzdepartement EFD EFD Eidgenössisches Finanzdepartement  EFD Suche Suche Kontakt Medien Jobs ePortal: Services Veröffentlicht am 12. August 2026 Too Big To Fail Um Risiken für den Staat, Steuerzahlende und die Volkswirtschaft zu verringern, müssen sich systemrelevante Banken («too big to fail») besser absichern. Der Bundesrat hat deshalb am 6. Juni 2025 Eckwerte für entsprechende Gesetzes- und Verordnungsänderungen festgelegt. Am 22. April 2026 hat er die Botschaft zur Revision des Bankengesetzes verabschiedet und die Eigenmittelverordnung angepasst. Am 12. August 2026 hat er die Vernehmlassung zur Änderung des Bankengesetzes und zur Änderung der Liquiditätsverordnung eröffnet. Änderung des Bankengesetzes und Liquiditätsverordnung Too-Big-To-Fail-Regulierung: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Änderung des Bankengesetzes und der Liquiditätsverordnung Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. August 2026 die Vernehmlassung eröffnet. Die vorgeschlagenen Massnahmen vervollständigen das Gesamtpaket zur Stärkung der Stabilität des Finanzplatzes. Die Anforderungen an die Unternehmensführung von Banken und an die Krisenvorbereitung systemrelevanter Banken sollen erhöht werden. Mehr über «Too-Big-To-Fail-Regulierung: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Änderung des Bankengesetzes und der Liquiditätsverordnung» Medienkonferenz von 12. August 2026 Dokumentation Bankengesetz (und weitere Erlasse), Änderung vom 12. August 2026 PDF474.74 kB12. August 2026 Liquiditätsverordnung, Änderung vom 12. August 2026 PDF347.97 kB12. August 2026 Erläuternder Bericht Änderung Bankengesetz (und weitere Erlasse) PDF2.51 MB12. August 2026 Erläuternder Bericht Änderung Liquiditätsverordnung PDF797.81 kB12. August 2026 Vergleich zum geltenden Recht Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen PDF733.35 kB12. August 2026 Vergleich zum geltenden Recht Liquiditätsverordnung der Banken und Wertpapierhäuser PDF396.75 kB12. August 2026 Regulierungsfolgenabschätzung Änderung des Bankengesetzes und Umsetzung der weiteren Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der Parlamentarischen Untersuchungskommission PDF1.13 MB12. August 2026 Brief an die Kantone Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bankengesetzes PDF175.24 kB12. August 2026 Brief an die Organisationen Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bankengesetzes PDF164.47 kB12. August 2026 Brief an die Kantone Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Liquiditätsverordnung PDF165.46 kB12. August 2026 Brief an die Organisationen Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Liquiditätsverordnung PDF165.75 kB12. August 2026 Adressatenliste Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bankengesetzes und der Liquiditätsverordnung PDF121.87 kB12. August 2026 Übersichtstabelle zu den einzelnen Massnahmen PDF165.55 kB12. August 2026 Fragen und Antworten Hintergrund der Vorlage Was ist der Anlass für diese Gesetzes- und Verordnungsrevision? Die Revisionen erfolgen im Nachgang zur Krise der Credit Suisse im März 2023. Zur Aufarbeitung der Krise und zur Evaluation der bestehenden Regulierung systemrelevanter Banken (Too-Big-To-Fail-Dispositiv) hat der Bundesrat am 10. April 2024 einen Bericht zur Bankenstabilität verabschiedet, und die parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) hat in ihrem Bericht vom 17. Dezember 2024 Empfehlungen ausgesprochen und daraufhin Vorstösse überwiesen. Der Bundesrat hat die Massnahmen der beiden Berichte in seinen Eckwerten vom 6. Juni 2025 präzisiert. Ziel ist es, mit einem umfassenden Massnahmenpaket die vom Bundesrat und der PUK identifizierten Lücken im TBTF-Dispositiv zu schliessen und das Dispositiv zu stärken, um Finanzkrisen vorzubeugen, systemrelevante Funktionen zu sichern und staatliche Rettungen zu vermeiden. An seiner Sitzung vom 12. August 2026 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu Massnahmen in Bezug auf das Verantwortlichkeitsregime, Vergütungen, die Instrumente und Befugnisse der FINMA, die Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung systemrelevanter Banken sowie die Liquiditätsunterstützung der SNB eröffnet. Die gemeinsame Vernehmlassung beider Erlasse ergibt sich aufgrund inhaltlicher Abhängigkeiten und ermöglicht den Teilnehmenden eine Gesamtsicht. Die Massnahmen ergänzen die bereits vom Bundesrat verabschiedeten Massnahmen im Bereich der Eigenmittel und vervollständigen somit das TBTF-Gesamtpaket. Was will der Bundesrat mit der Umsetzung der neuen Too-Big-To-Fail-Massnahmen erreichen? Die Schweiz soll weiterhin zu den weltweit führenden Finanzplätzen mit einem stabilen und wettbewerbsfähigen Finanzsektor gehören. Mit der Umsetzung des Pakets sollen die Lehren aus der Credit-Suisse-Krise gezogen und die identifizierten Lücken im TBTF-Dispositiv geschlossen werden. Damit soll die Wahrscheinlichkeit deutlich reduziert werden, dass erneut eine systemrelevante Bank (systemically important bank, SIB) in der Schweiz in eine schwere Krise gerät und staatliche Notmassnahmen notwendig werden. Ein Grossteil der Massnahmen ist darum im Bereich der Prävention anzusiedeln. Im Falle einer Krise sollen zudem die Liquidität sichergestellt und die Abwicklungsfähigkeit einer SIB als glaubwürdige Option gesichert sein. Der Bundesrat will damit die Risiken für die Volkswirtschaft und die Steuerzahlenden minimieren. Was sind die wichtigsten Beschlüsse, die der Bundesrat am 12. August 2026 gefasst hat? Vernehmlassungsvorlage Bankengesetz: Diese Anpassungen betreffen die Ausgestaltung des Verantwortlichkeitsregimes für Banken, die Einführung der Rückforderbarkeit von Boni bei SIBs im Falle von Fehlverhalten, zusätzliche Befugnisse für die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (z. B. Frühintervention), Verbesserungen in der Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung von SIBs, die Stärkung des Abwicklungsverfahrens sowie Vereinfachungen für den Liquiditätsbezug bei der Schweizerischen Nationalbank SNB. Vernehmlassungsvorlage Liquiditätsverordnung: Um die Widerstandsfähigkeit der Banken gegenüber Liquiditätsschocks zu erhöhen, sollen Anforderungen an Banken zur Vorbereitung von Vermögenswerten für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei der SNB und ausländischen Zentralbanken regulatorisch verankert werden. Welche parlamentarischen Vorstösse werden in der Vorlage umgesetzt? Soweit rechtliche Anpassungen notwendig sind, werden die Vorstösse der PUK, die das Banken- oder Finanzmarktaufsichtsgesetz betreffen, in der Vorlage umgesetzt. Die Vorlage enthält auch die Umsetzung der Motion 23.3604 Hegglin Peter, in welcher Freizügigkeits- und Säule-3a-Gelder ausserhalb des ordentlichen Kollokationsverfahrens (also schneller und vorrangig) und ohne Höchstbetrag ausbezahlt werden können sollen. Ebenfalls erfüllt werden die Postulate 24.3890 Meier Andreas (Widerspruch zwischen Mitwirkungspflicht und Selbstanzeigefreiheit) und 25.4184 Rieder (Einführung der Temporary Public Ownership). Zudem wird die Motion 23.3452 Stark (Limitierung der Vergütungen im Bankenwesen) umgesetzt. Die Umsetzung der Vorstösse ist in Kapitel 1.4 des erläuternden Berichts dargelegt. Hat der Bundesrat im Vergleich zu seinen Eckwerten vom 6. Juni 2025 Anpassungen vorgenommen? Ja, insbesondere in Bezug auf eine noch proportionalere und verhältnismässigere Umsetzung der Massnahmen. In den folgenden Bereichen hat der Bundesrat Anpassungen vorgenommen: Verantwortlichkeitsregime: Dieses soll nur für Banken ab 250 Mitarbeitenden (Vollzeitäquivalente) anstatt für alle Banken eingeführt werden, wobei die FINMA im Einzelfall kleinere Banken diesem Regime unterstellen kann. Hintergrund der Anpassung ist das bei kleineren Banken ungünstige Kosten-Nutzen-Verhältnis der Anforderung. Jährliche Genehmigungspflicht der Prüfgesellschaften: Diese wurde gestrichen, da der zusätzliche Aufwand unverhältnismässig gewesen wäre. Pflichtrotation der Prüfgesellschaften: Die Frist für den Wechsel wurde von 10 auf 14 Jahre erhöht. Hintergrund ist hier die Senkung der Kosten des Wechsels und somit die Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses. Diese Anpassung trägt massgeblich zur Reduktion der erwarteten Kosten von 21,5 auf 12,7 Mio. Franken (gemäss Schätzung der EXPERTsuisse im Rahmen der Regulierungsfolgenabschätzung). Änderung der Liquiditätsverordnung: Banken der Kategorien 4 und 5 sind vom Geltungsbereich der Vorbereitungsanforderungen ausgenommen. Diese Banken haben eine geringere Bedeutung für die Finanzstabilität und stehen nicht im Fokus der TBTF-Regulierungsbestrebungen. Wie wurde die betroffene Branche in die Erarbeitung der Vorschläge des Bundesrates einbezogen? Es fand mehrfach und zu verschiedenen Themen ein Austausch auf technischer Stufe mit der Branche statt. Die Branche wurde zudem eingeladen, an Umfragen zur Regulierungsfolgenabschätzung teilzunehmen. Berücksichtigen die Vorlagen das Proportionalitätsprinzip? Die Vorlage ist stark proportional ausgestaltet. Die Massnahmen richten sich primär an Banken, bei welchen aufgrund ihrer Grösse, Komplexität und ihres Risikoprofils regulatorischer Handlungsbedarf besteht, um die Stabilität des Schweizer Finanzplatzes zu stärken. Im Fokus der Massnahmen stehen die SIBs. Der Anwendungsbereich wird nur dann auf weitere Banken oder Finanzinstitute ausgeweitet, wenn für diese Institute bereits heute solche Regulierungen auf tieferer Stufe bestehen oder wenn die Massnahme unabhängig von der Grösse und dem Risikoprofil des Instituts eine positive Wirkung auf die Stabilität der Schweizer Volkswirtschaft hat. Diese Massnahmen sind wo möglich proportional ausgestaltet oder betreffen die Beaufsichtigten nur direkt, wenn es zu Fehlverhalten oder einem Verstoss gegen Aufsichtsrecht kommt. Die Regulierungsfolgenabschätzung zeigt, dass die Kosten von Massnahmen mit breitem Anwendungsbereich insgesamt tief sind. Wie geht es weiter: Fahrplan? Die Vernehmlassung für die vorgeschlagenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen dauert bis am 19. November 2026. Im Folgejahr wird der Bundesrat die Botschaft zum Bankengesetz zuhanden des Parlaments verabschieden. Ein Inkrafttreten wäre frühestens Anfang 2029 möglich. Der Fahrplan der Liquiditätsverordnung wird auf die Gesetzesvorlage abgestimmt. Die Anforderungen können erst in Kraft treten, wenn Sicherheit bzgl. der gesetzlichen Übertragungserleichterungen besteht. Entsprechend ist in der Vorlage vorgesehen, dass die Anforderungen in der Liquiditätsverordnung ab 2033 gelten sollen. Allgemein zur Too-Big-To-Fail-Thematik Ist das bisherige Too-Big-To-Fail-Dispositiv ungenügend? Das bestehende Too-Big-To-Fail-Dispositiv umfasst Anforderungen zu Eigenmitteln, Liquidität sowie Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung. Es wurde 2012 im Bankengesetz eingeführt und seither schrittweise weiterentwickelt. Dadurch wurde die Widerstandskraft der SIBs gestärkt. Der Fall der Credit Suisse im März 2023 zeigte aber auch Schwachstellen und einen klaren Handlungsbedarf für eine Weiterentwicklung und Stärkung des bestehenden Regelwerks auf. So sind die Eigenmittelanforderungen derzeit grundsätzlich nicht vorausschauender Natur und die Eigenmittelausstattung des Stammhauses (sog. Parent-Bank) ist ein kritischer Punkt bei der Veräusserung ausländischer Beteiligungen. Bei der Liquidität übertrafen die Höhe und Geschwindigkeit der Abflüsse in der Krise der Credit Suisse alle bisherigen Erfahrungswerte. Zudem reichte die Liquiditätshilfe der SNB – z.B. mangels hinreichend vorbereiteter Sicherheiten durch die Bank – bei weitem nicht aus. Schliesslich gilt es, die Risiken im Fall einer Abwicklung zu reduzieren und die Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung um weitere Varianten und Instrumente zu erweitern. Kann staatliche Nothilfe künftig ausgeschlossen werden? Auf staatliche Nothilfe ist…